§ 313 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die formalen und inhaltlichen Anforderungen an ein Urteil fest.
§ 313 (1) ZPO → Bestandteile des Urteils
Definiert die wesentlichen Bestandteile eines Urteils, einschließlich der Bezeichnung der Parteien, des Gerichts, der Urteilsformel und der Entscheidungsgründe.
§ 313 (2) ZPO → Tatbestand des Urteils
Beschreibt, wie die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Mittel im Tatbestand dargestellt werden sollen.
§ 313 (3) ZPO → Entscheidungsgründe
Erklärt, dass die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Erwägungen enthalten müssen.
§ 314 ZPO → Beweiskraft des Tatbestandes
§ 310 ff ZPO → Urteil
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Titel 2: Urteil
Regelt die verschiedenen Arten von Urteilen, deren Form und Inhalt, sowie die Bedingungen und Verfahren für deren Verkündung und Rechtskraft.
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