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verfahrensrecht:eingang_des_elektronischen_dokuments

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Dies ist eine alte Version des Dokuments!


Eingang des elektronischen Dokuments

§ 130a (5) ZPO

Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

siehe auch

verfahrensrecht/eingang_des_elektronischen_dokuments.1696576871.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/06 07:21 von mfreund