Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:bindung_an_die_parteiantraege
KIerzeugt oder bearbeitet

Bindung an die Parteianträge

§ 308 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien im Zivilprozess.

§ 308 (1) ZPO → Bindung des Gerichts an Parteianträge
Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, insbesondere bei Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

Es stünde dem Geschädigten im Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO frei, vom Schädiger statt Zahlung Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der Werkstatt zu verlangen.1)

Das Gericht ist an die Anträge nur im Sinne von § 308 Abs. 1 ZPO gebunden und daher nicht gehindert, ein Teilurteil auch dann zu erlassen, wenn das niemand beantragt hat.2)

§ 308 (2) ZPO → Entscheidung über Prozesskosten ohne Antrag
Das Gericht hat über die Verpflichtung zur Tragung der Prozesskosten auch ohne Antrag zu entscheiden.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Titel 2: Urteil
Regelt die verschiedenen Formen von Urteilen im Zivilprozess, einschließlich Endurteil, Teilurteil, Vorbehaltsurteil und Zwischenurteil, sowie die Bindung des Gerichts an die Parteianträge und die Entscheidung über Prozesskosten.

1)
BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22
2)
OLG München, Hinweisbeschluss vom 30. September 2025 – 14 U 1510/25 e; m.V.a. OLG Dresden, Teilurteil vom 20. Oktober 2024 – 4 U 31/24, BeckRS 2024, 35032, Rn. 22
verfahrensrecht/bindung_an_die_parteiantraege.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

Seiten-Werkzeuge