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verfahrensrecht:bindung_an_die_parteiantraege

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Bindung an die Parteianträge

§ 308 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien im Zivilprozess.

§ 308 (1) ZPO → Bindung des Gerichts an Parteianträge
Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, insbesondere bei Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

§ 308 (2) ZPO → Entscheidung über Prozesskosten ohne Antrag
Das Gericht hat über die Verpflichtung zur Tragung der Prozesskosten auch ohne Antrag zu entscheiden.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Urteil
Regelt die verschiedenen Formen von Urteilen im Zivilprozess, einschließlich Endurteil, Teilurteil, Vorbehaltsurteil und Zwischenurteil, sowie die Bindung des Gerichts an die Parteianträge und die Entscheidung über Prozesskosten.

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