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verfahrensrecht:begruendung_des_klageanspruchs [2021/06/01 09:44] – mfreund | verfahrensrecht:begruendung_des_klageanspruchs [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Begründung des Klageanspruchs ====== | ||
+ | Ein [[Sachvortrag]] zur Begründung eines [[Klageanspruch]] ist dann schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger [[Tatsachen]] vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden anzusehen.((BGH, | ||
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+ | Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur erforderlich, | ||
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+ | Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere | ||
+ | zu präzisieren, | ||
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+ | Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstößt damit zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG [-> [[Grundrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Klageanspruch]] |
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