Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
verfahrensrecht:auskunftsanspruch [2021/02/15 08:36] – mfreund | verfahrensrecht:auskunftsanspruch [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Auskunftsanspruch ====== | ||
+ | -> [[Streitwert eines Auskunftsanspruchs]] | ||
+ | |||
+ | Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Beschwerdegegenstands im Fall, dass die zur Auskunftserteilung verurteilte Person | ||
+ | Berufung einlegt, nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, | ||
+ | Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 6; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Auffassung vgl. BVerfG, NJW 1997, 2229 [juris Rn. 6 bis 8])) | ||
+ | |||
+ | Soll im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein, muss diese dem Berufungsgericht nach § 511 Abs. 3 ZPO substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil droht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN). | ||
+ | |||
+ | Dies kommt etwa in Betracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde | ||
+ | von den ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten.((vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN)) | ||
+ | |||
+ | Andererseits hat der Bundesgerichtshof - auch in Bezug auf einen Auskunftsanspruch - entschieden, | ||
+ | 7. November 2017 - II ZB 4/17, WM 2018, 22 Rn. 13; Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 7)) | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Anspruch]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de