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urheberrecht:streitwert_in_urheberrechtssachen
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Streitwert in Urheberrechtssachen

Besteht der Streitwert nicht in einer bestimmten Geldsumme und ist gesetzlich kein fester Wert bestimmt, so ist der Streitwert des Streitgegenstands vom Antragsteller anzugeben [§ 61 GKG → Angabe des Streitwerts, § 253 (3) ZPO → Angabe des Streitwertes in der Klageschrift] und das Gericht setzt den Streitwert [§ 63 GKG → Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren] auf Grundlage dieser Angabe nach freier Beurteilung der Sachlage [§ 3 ZPO → Wertfestsetzung nach freiem Ermessen, § 23 (3) RVG → Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen] fest.

Der vom Gericht festgesetzte Streitwert wird für die Beurteilung der Zuständigkeit, Zulässigkeit, Gerichtsgebühren und Kosten herangezogen.

Wert des auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruchs

siehe auch

§ 2 ff ZPO → Streitwert

urheberrecht/streitwert_in_urheberrechtssachen.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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