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urheberrecht:miturhebergemeinschaft

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Miturhebergemeinschaft

§ 8 (2) S. 1 UrhG

Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig.

§ 8 (2) S. 2 UrhG → Verweigerung der Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung
§ 8 (2) S. 3 UrhG → Recht des Miturhebers, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen

§ 8 (1) UrhG → Miturheber § 8 (3) UrhG → Erträgnisse aus der Werksnutzung
§ 8 (4) UrhG → Verzicht auf Verwertungsrechtanteile

Privatrecht → Gesamthandsgemeinschaft

Miturhebern steht das Recht zur Verwertung des Werkes gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 2 UrhG zur gesamten Hand zu. Sie bilden, soweit es um die Verwertung des Werkes geht, eine Gesamthandsgemeinschaft. Diese entsteht kraft Gesetzes durch den Realakt der gemeinsamen Schöpfung des Werkes und endet kraft Gesetzes mit dem Ablauf der Schutzfrist, die gemäß § 65 Abs. 1 UrhG nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers berechnet wird.1)

Aus der gesamthänderischen Bindung der Miturheber folgt, dass die Verwertung des Werkes die Einwilligung - also die vorherige Zustimmung (§ 183 Satz 1 BGB) - aller Miturheber erfordert.2)

Miturhebergemeinschaft entsteht nach § 8 (1) durch das gemeinsame Schaffen eines einheitlichen Werks. Dies setzt ein partnerschaftliches Zusammenwirken voraus; eine Miturheberschaft wird nur durch schöpferische Beiträge und insbesondere nicht durch Hilfstätigkeiten begründet.

Da die Miturheberschaft eine Gesamthandsgemeinschaft begründet, gibt es im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft

  • keine gesonderte Verwertung,
  • keine Verfügung über den Anteil,
  • keine Aufhebung der Gemeinschaft

Es besteht nach § 8 IV UrhG die Möglichkeit des Verzichts auf den Miturheberanteil. Der Verzicht ist gegenüber den anderen Miturhebern zu erklären. Diesen wächst der Verzichtsanteil in der Folge zu.

Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers (§ 65 Abs. 1 UrhG). Eine einschränkende Sonderregelung gilt für Filmwerke (§ 65 Abs. 2 UrhG).

Abgrenzung zur Miturhebergesellschaft

Die kraft Gesetzes mit der gemeinsamen Werkschöpfung entstehende Miturhebergemeinschaft ist von der auf vertraglicher Vereinbarung beruhenden Miturhebergesellschaft zu unterscheiden.3)

Gebrauchsrecht

Die Nutzung des Werks (Verwertung und Änderung) ist eine Verwertungsmaßnahme, die Einstimmigkeit erfordert (§ 8 II). Eine gesonderte Nutzung durch einen Miturheber ist somit nicht zulässig. Jedoch darf keiner der Miturheber die Veröffentlichung, Verwertung und Änderung des Werks wider Treu und Glauben verweigern (§ 8 II S. 2).  die Zustimmung ist einklagbar.

Voraussetzungen der Miturheberschaft

Voraussetzung für eine Miturheberschaft ist eine einheitliche Schöpfung, die einen entsprechenden natürlichen Handlungswillen der beteiligten Urheber voraussetzt4).

Was bitte soll ein „entsprechender natürlicher Handlungswille“ sein??

Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat. Fehlt es hieran, weil die späteren Ergänzungen und Verbesserungen vom Handlungswillen des ursprünglichen Urhebers nicht umfaßt sind, ist eine Miturheberschaft aller beteiligten Urheber zu verneinen.5) In diesem Fall liegen in den späteren Veränderungen abhängige Bearbeitungen mit der Folge, daß die an der Werkerstellung beteiligten Urheber über ihr Urheberrecht ohne gesamthänderische Bindung verfügen und Nutzungsrechte einräumen können.

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 6/11 - Kommunikationsdesigner; m.V.a. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 8 UrhG Rn. 12; Thum in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 8 UrhG Rn. 22
2)
BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 6/11 - Kommunikationsdesigner; m.V.a. vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 8 UrhG Rn. 14; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 8 Rn. 12; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 191
3)
BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 6/11 - Kommunikationsdesigner; m.V.a. Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 8 Rn. 13; Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 8 Rn. 52; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 5. Aufl., Rn. 323
4)
BGH, Urt. v. 3. März 2005 – I ZR 111/02 - Fash 2000; Schricker/Loewenheim aaO § 8 UrhG Rdn. 8; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 8 Rdn. 2
5)
BGH, Urt. v. 3. März 2005 – I ZR 111/02 - Fash 2000
urheberrecht/miturhebergemeinschaft.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1