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urheberrecht:recht_des_miturhebers_ansprueche_aus_verletzungen_des_gemeinsamen_urheberrechts_geltend_zu_machen

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Recht des Miturhebers, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen

§ 8 (2) S. 3 UrhG

Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

§ 8 (2) UrhG → Rechte der Miturheber

Ein Miturheber ist bei Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG berechtigt, Auskunftserteilung und Rechnungslegung allein an sich selbst zu verlangen.1)

Die Feststellung der Schadensersatzpflicht kann ein Miturheber bei Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG nur zugunsten aller Miturheber beanspruchen.2)

siehe auch

1) , 2)
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09 - Der Frosch mit der Maske
urheberrecht/recht_des_miturhebers_ansprueche_aus_verletzungen_des_gemeinsamen_urheberrechts_geltend_zu_machen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1