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Gesamthandsgemeinschaft

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 4: Familienrecht Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe Titel 6: Eheliches Güterrecht Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht Kapitel 3: Gütergemeinschaft Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften § 1419 Gesamthandsgemeinschaft

§ 1419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beschreibt die gesamthänderische Struktur des Gesamtguts und deren schuldrechtliche Folgen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1419 (1) BGB → Unveräußerlichkeit des Anteils
Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut oder an einzelnen Gesamtgutsgegenständen verfügen oder deren Teilung verlangen.

§ 1419 (2) BGB → Beschränkte Aufrechnung
Gegen Gesamtgutsforderungen kann der Schuldner nur mit Forderungen aufrechnen, die aus dem Gesamtgut zu berichtigen sind.

Das BGB kennt drei Gesamthandsgemeinschaften: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705–740 BGB), die eheliche Gütergemeinschaft (§ 1419 BGB) und die Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB).

Die BGB-Gesellschaft ist keine Bruchteilsgemeinschaft sondern eine Gesamthandsgemeinschaft, die durch eine gesamthändische Verwaltung des Vermögens gemäß § 719 BGB gekennzeichnet ist.

Die Regelungen der Gesamthandsgemeinschaft treffen auch auf Miturhebergemeinschaften, Erben- und eheliche Gütergemeinschaften zu.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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