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urheberrecht:ertraegnisse_aus_der_werksnutzung

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Erträgnisse aus der Werksnutzung

§ 8 (3) UrhG

Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

§ 8 (1) UrhG - > Miturheber
§ 8 (3) UrhG - > Erträgnisse aus der Werksnutzung
§ 8 (4) UrhG - > Verzicht auf Verwertungsrechtanteile

siehe auch

urheberrecht/ertraegnisse_aus_der_werksnutzung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1