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privatrecht:deckungskauf [2023/06/30 07:23] – angelegt mfreund | privatrecht:deckungskauf [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Deckungskauf ====== | ||
+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Mehrkosten eines Deckungskaufs durch den Käufer nicht als Verzögerungsschaden ersatzfähig. Denn bei derartigen Kosten handelt es sich nicht um einen Verzögerungs- oder Begleitschaden, | ||
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+ | Den Ersatz dieses Schadens kann der Gläubiger nur unter den Voraussetzungen der § 280 Abs. 1 und 3 in | ||
+ | Verbindung mit § 281 BGB und somit nicht neben der Vertragserfüllung beanspruchen((BGHZ 197, 357 [juris Rn. 27])). Deshalb erlischt der Anspruch des Gläubigers auf die Leistung, wenn er statt der Leistung Schadensersatz verlangt | ||
+ | (§ 281 Abs. 4 BGB). Umgekehrt schließt die Erfüllung einen Anspruch auf Erstattung von (Mehr-)Kosten eines zuvor getätigten eigenen Deckungsgeschäfts aus((BGHZ 197, 357 [juris Rn. 29])).((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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