§ 123 (2) des Patentgesetzes (PatG) legt die Voraussetzungen, Fristen und Verfahren für die Beantragung der Wiedereinsetzung fest.
Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
Maßstab für die insoweit zu fordernde Sorgfalt ist die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Verfahrensbeteiligten, die dieser im konkreten Einzelfall angewendet haben würde.1)
An die entsprechenden Sorgfaltspflichten eines Anwalts sind insoweit strengere Anforderungen zu stellen als an einen Einzelanmelder.2)
Die Tatsachen, mit denen eine beantragte Wiedereinsetzung begründet werden soll, sind innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist anzugeben.3)
Hierzu bedarf es einer geschlossenen, aus sich heraus schlüssigen Schilderung der jeweiligen Abläufe.4)
Zu dem notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsantrags zählt insbesondere die Darlegung der die beantragte Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen.5)
Dazu gehören bei anwaltlichen Vertretern insbesondere Darlegungen zur Büroorganisation, mit der ein ordnungsgemäßer Umgang mit behördlichen und gerichtlichen Postsendungen gewährleistet werden soll, sowie Darlegungen zur Zuverlässigkeit der beschäftigten Hilfskräfte und zu deren Unterweisung und Kontrolle durch den Anwalt.6)
Bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang einer ordnungsgemäß organisierten Kanzlei wäre eine Bearbeitung im Mandanteninteresse zeitnah zu erwarten.7)
Wird geltend gemacht, die Fristversäumnis beruhe auf Manipulationen oder Unzulänglichkeiten bei der Zustellung, muss dargelegt werden, welche Maßnahmen ergriffen worden sind, um solche Manipulationen abzustellen.8)
Nach § 123 PatG kann nur derjenige wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden, der ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat.9)
Der Antragsteller muss sich das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen.10)
§ 123 PatG → Wiedereinsetzung
Regelt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumnis.
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