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patentrecht:unanfechtbarkeit_der_entscheidung_ueber_die_wiedereinsetzung

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Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung

§ 123 (4) des Patentgesetzes (PatG) klärt, dass die Entscheidung über die Wiedereinsetzung unanfechtbar ist.

§ 123 (4) PatG

Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

§ 123 Abs. 4 PatG ist als § 43 PatG a. F. der gleichlautenden Bestimmung des § 238 Abs. 3 ZPO nachgebildet, die verhindern soll, dass das Revisionsgericht im Zivilprozess eine vom Berufungsgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist überprüft und damit das Berufungsverfahren nachträglich ggf. entwertet wird. Vorausgesetzt ist damit, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit über die Wiedereinsetzung entschieden hat.1)

Eine Bindung des Bundespatentgerichts an die vom Patentamt gewährte Wiedereinsetzung folgt aus § 123 Abs. 4 PatG nicht. Damit steht § 123 Abs. 4 PatG einer eigenen Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Wiedereinsetzungsantrag nicht entgegen.2)

§ 123(4) PatG bestimmt, dass eine stattgebende Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag unanfechtbar ist; in der Literatur wird hervorgehoben, dass diese Unanfechtbarkeit auch für spätere gerichtliche Verfahren zu berücksichtigen ist.3)

siehe auch

§ 123 PatG → Wiedereinsetzung
Regelt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumnis.

1)
BPatG, Beschluss vom 10. 4. 2008 – 23 W (pat) 49/07; m.V.a. BGH GRUR 1999, 574 - Mehrfachsteuersystem
2)
BPatG, Beschluss vom 10. 4. 2008 – 23 W (pat) 49/07
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 24.07.2025 – T 2615/22; m.V.a. BeckOK PatR/Hofmeister, 37. Aufl. 01.08.2025, PatG § 123 Rn. 40
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