Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 123 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, wer über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet.
Über den Antrag [→ Wiedereinsetzung] beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
Nach § 123 Abs. 3 PatG beschließt über die Wiedereinsetzung die Stelle, die über die nachgeholte Handlung - z. B. die Beschwerde - zu entscheiden hat. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist entscheidet also in der Regel der Beschwerdesenat des Patentgerichts.1)
Die Prüfungsstelle des Patentamts ist nur dann zuständig, wenn sie im Wege der Abhilfe (§ 73 Abs. 3 PatG) über die Beschwerde beschließt, indem sie dieser stattgibt und hierbei die Wiedereinsetzung gewährt.2)
Eine Unzuständigkeit der Prüfungsstelle könnte das Patentamt vermeiden, wenn es die Wiedereinsetzung ausschließlich zusammengefasst in einem Beschluss mit der Entscheidung der Abhilfe der Beschwerde zuließe.3)
Kommt eine Abhilfe nicht in Betracht, weil die Prüfungsstelle etwa die Beschwerde für unbegründet hält, hat sie die Beschwerde mit dem Wiedereinsetzungsantrag dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorzulegen (§ 73 Abs. 3 Satz 3 PatG). Nur so ist gewährleistet, dass die nach § 123 Abs. 3 i. V. m. § 73 Abs. 3 Satz 3 und § 67 Abs. 1 PatG vorgesehene Zuständigkeit des Technischen Beschwerdesenats zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluss erhalten bleibt.4)
Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt liegt die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag oder einen Antrag nach Artikel 7 (3) und (4) der Gebührenordnung, der sich an eine Mitteilung über einen Rechtsverlust nach Regel 112 (1) EPÜ anschließt, nicht in der originären Zuständigkeit der mit einer gegen die Zurückweisung der Anmeldung gerichteten Beschwerde befassten Beschwerdekammer, sondern bei der hierfür zuständigen erstinstanzlichen Stelle.5)
Zu den Anforderungen an die Büroorganisation im Zusammenhang mit fristauslösenden Postsendungen des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts.6)
Insgesamt ergibt sich für den Senat das Bild, dass sich die verfahrensgegenständliche Fristversäumung als Folge einer unzureichenden Büroorganisation in der Kanzlei des Anwalts darstellt, die über keine hinreichenden organisatorischen Maßnahmen verfügt, um einen ordnungsgemäßen Umgang mit fristauslösenden Postsendungen des DPMA und des BPatG zu gewährleisten, wie er unabdingbare Voraussetzung für die Einhaltung gesetzlicher Fristen ist.7)
Für einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf ist eine sichere Zustellung fristauslösender Dokumente durch das Bundespatentgericht oder das Patentamt erforderlich.8)
Dabei darf es nicht zu Verfahrensweisen kommen, die diese Zustellung letztlich unmöglich machen und es stattdessen dem anwaltlichen Vertreter in die Hand geben, gesetzliche Fristen nach Belieben durch eigene Fristvorstellungen zu ersetzen.9)
§ 123 PatG → Wiedereinsetzung
Regelt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumnis.
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