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patentrecht:teilname_des_praesidenten_des_patentamts_am_beschwerdeverfahren
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Teilname des Präsidenten des Patentamts am Beschwerdeverfahren

§ 76 PatG

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann, wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, den Terminen beiwohnen und in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Patentamts sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen.

siehe auch

§§ 73 bis 80 PatG → Das Beschwerdeverfahren

§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht

PatG → Patentgesetz
Das zentrale Gesetz für den Schutz technischer Erfindungen; das Patentrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

§ 77 PatG → Beitritt des Präsidenten
Das Patentgericht kann den Präsidenten des Patentamts zum Beschwerdeverfahren hinzuziehen, wenn dies aufgrund einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angemessen erscheint.

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