Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:frist_zur_berufungsbegruendung

Frist zur Berufungsbegründung

§ 112 (2) S. 3 PatG

Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

§ 112 (2) S. 4 PatG

Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt.

§ 112 (2) S. 5 PatG

Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

§ 520 (2) S. 2 ZPO → Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung

§ 112 (2) S. 6 PatG

Kann dem Berufungskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

§ 112 (1) PatG → Pflicht zur Berufungsbegründung
§ 112 (2) S. 1 PatG → Form der Berufungsbegründung
§ 112 (3) PatG → Inhalt der Berufungsbegründung
§ 112 (4) PatG → Berufungsbegründung durch vorbereitenden Schriftsatz

siehe auch

§§ 110 bis 121 PatG → Berufung, Berufungsverfahren

§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

PatG → Patentgesetz
Das zentrale Gesetz für den Schutz technischer Erfindungen; das Patentrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

patentrecht/frist_zur_berufungsbegruendung.txt · Zuletzt geändert: von migration