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patentrecht:entsprechende_anwendung_des_gesetzes_zum_schutz_von_geschaeftsgeheimnissen

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Entsprechende Anwendung des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 145a PatG

In Patentstreitsachen mit Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenzverfahren gemäß § 81 Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) entsprechend anzuwenden. Als streitgegenständliche Informationen im Sinne des § 16 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelten sämtliche von Kläger und Beklagtem in das Verfahren eingeführten Informationen.

siehe auch

patentrecht/entsprechende_anwendung_des_gesetzes_zum_schutz_von_geschaeftsgeheimnissen.1690273437.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1