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patentanwaltsordnung:befaehigung_fuer_den_beruf_des_patentanwalts

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Befähigung für den Beruf des Patentanwalts

§ 5 (2) PatAnwO

Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer die technische Befähigung (§ 6) erworben und danach die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist. Die Ausbildung bei einem Patentanwalt (§ 7 Abs. 1) ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 anzurechnen.

§ 5 (3) PatAnwO

Der Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse muß die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) vorausgehen.

siehe auch

PatAnwO → Patentanwaltsordnung

patentanwaltsordnung/befaehigung_fuer_den_beruf_des_patentanwalts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1