Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Erfassung und Bewertung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Diensterfindung, die der Terminologie der Vergütungsrichtlinien folgend üblicherweise als Erfindungswert bezeichnet wird, zielt auf die Abschätzung des Vermögenswerts der den Patentschutz rechtfertigenden geistigen Leistung, die der Erfinder durch die Auffindung und Formulierung der im Patentanspruch verkörperten Lehre zum technischen Handeln erbracht hat.1)
Die Berechnung der {{Vergütung]] aus Erfindungswert und Anteilsfaktor kann in folgender Formel ausgedrückt werden:2))
V [→ Vergütung] = E [→ Erfindungswert] ∙ A [→ Anteilsfaktor in Prozenten]
Für die konkrete Bestimmung der Erfindungswertes gibt es gibt es nach R.L. 3-17 drei alternative Berechnungsmethoden.
R.L. 6-11 → Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie
R.L. 12 → Ermittlung des Erfindungswertes nach dem erfaßbaren betrieblichen Nutzen
R.L. 13 → Schätzung des Erfindungswertes
Welche der unter Nummer 3 und 4 aufgeführten Methoden anzuwenden ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Wenn der Industriezweig mit Lizenzsätzen oder Kaufpreisen vertraut ist, die für die Übernahme eines ähnlichen Erzeugnisses oder Verfahrens üblicherweise vereinbart wird, kann von der Lizenzanalogie ausgegangen werden.3)
Die Dispositionsbefugnis über den Erfindungsgegenstand hat keinen von vornherein feststehenden objektiven Wert. Sie hängt vielmehr von dem Preis ab, den die Marktgegenseite für die Nutzung der Erfindung oder für den Erwerb eines erfindungsgemäßen Produkts zu zahlen bereit ist. Der wirtschaftliche Wert der Diensterfindung ist mithin der Preis, der auf dem Markt für die wirtschaftliche Nutzung oder Nutzbarkeit des immateriellen Schutzgegenstandes erzielbar ist.4)
Allerdings gibt es für eine einzelne Erfindung typischerweise keinen Markt, auf dem sich durch Angebot und Nachfrage ein für Dritte transparenter Preis herausbilden könnte. Am nächsten kommt dieser Idealvorstellung noch der zwischen unabhängigen Marktteilnehmern frei ausgehandelte Lizenzvertrag über den Gegenstand der Erfindung, bei dem jedoch der Preis, auf den sich die Marktteilnehmer geeinigt haben, durch Nebenabreden sowie durch die Einbeziehung weiterer Leistungen des Lizenzgebers wie etwa der Überlassung von Know-how überlagert sein kann. In aller Regel kann daher der wirtschaftliche Wert der Erfindung am besten mit der Methode der Lizenzanalogie ermittelt werden, die deswegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig zur Ermittlung des Erfindungswerts heranzuziehen ist.5)
Andere methodische Ansätze haben nicht die Ermittlung eines „anderen“ Erfindungswerts zum Ziel, sondern können ihrerseits nur alternative Methoden zur Abschätzung des Marktpreises der Erfindung sein, die insbesondere dann in Betracht kommen, wenn für die Anwendung der Lizenzanalogie keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen zur Verfügung stehen.6)
Im Ausgangspunkt wird regelmäßig die Annahme gerechtfertigt sein, dass von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines möglichst großen Erfolges seiner unternehmerischen Tätigkeit sachlich möglich und wirtschaftlich vernünftig ist.7)
Ein vergütungspflichtiger Erfindungswert kann erst bestehen, wenn der Arbeitgeber eine tatsächliche Bereicherung erfahren hat, die mit dem erhaltenen rechtlichen Monopolschutz korreliert. Ein Anspruch auf Erfindungsvergütung besteht daher nur insoweit, als sich beim Arbeitgeber tatsächlich eine monopolkausale Bereicherung realisiert hat; der Arbeitgeber ist rechtlich nur verpflichtet, den Arbeitnehmer an tatsächlich erzielten, nicht an geplanten Umsätzen zu beteiligen.8)
Soll im Voraus eine Gesamtvergütung kalkuliert werden, ist bei der Ermittlung des Erfindungswerts der Eigennutzung vorrangig auf die vom Unternehmen im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit tatsächlich geplante Nutzung abzustellen, also auf den tatsächlich geplanten Produktzyklus und die dafür kalkulierten Planzahlen, und nicht auf den in RL Nr. 41 enthaltenen Vorschlag einer durchschnittlichen Laufdauer von sechs Jahren.9)
Ein vergütungspflichtiger Erfindungswert entsteht, wenn der Arbeitgeber die durch die Diensterfindung vermittelte Monopolstellung verwertet, sei es durch Lizenzierung, Verkauf, Eigennutzung, den seltenen Einsatz als Sperrpatent oder durch eine Nutzung als Vorratspatent, also bei sehr langer Aufrechterhaltung eines nicht in Produkten oder Lizenzverträgen verwerteten erteilten Patents im Portfolio. Die Höhe des Erfindungswerts hängt davon ab, welche Vorteile dem Arbeitgeber durch die jeweilige Nutzung des rechtlichen Monopolschutzes tatsächlich zufließen.10)
Der gesetzlichen Vergütung von Arbeitnehmererfindern liegt ausschließlich das rechtliche Monopolprinzip zu Grunde, nicht aber die Berücksichtigung von unter anderen Gesichtspunkten gegebenenfalls besonders erscheinenden Leistungen im Arbeitsverhältnis. Aus einer besonderen innerbetrieblichen Wertschätzung der Erfindung ergibt sich deshalb kein über die Nachbildung des Lizenzvertrags hinausgehender Erfindungswert; für eine unter Wertschätzungsgesichtspunkten erweiterte Lizenzanalogie ist kein Raum.11)
Investorengelder in ein Start-up sollen den Markteintritt des Unternehmens und damit die Verwertung von Erfindungen erst ermöglichen. Sie sind keine Gegenleistung für Schutzrechtspositionen oder deren Nutzung und damit nicht vergütungsrelevant.12)
§ 9 (2) ArbnErfG → Bemessung der Vergütung
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