Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Berücksichtigt bei der Berechnung der Vergütung den Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Erfindung.
A = f (a + b + c)
(Umrechnungstabelle in ArbnErfRL Nr. 37)
berücksichtigt die Veranlassung der Aufgabenstellung durch den Betrieb nach 6 Wertezahlen.
| 1 | Aufgabe mit Angabe Lösungsweg vom Betrieb gestellt |
| 2 | betriebliche Aufgabenstellung, eigener Lösungsweg |
| 3 | kein betriebliche Aufgabenstellung; dem Arbeitnehmer wurden jedoch Mängel und Bedürfnisse zur Kenntnis gebracht |
| 4 | kein betriebliche Aufgabenstellung; Arbeitnehmer hat die Mängel und Bedürfnisse selbst festgestellt |
| 5 | Erfinder hat sich die Aufgabe selbst innerhalb seines Aufgabengebiets gestellt |
| 6 | Erfinder hat sich die Aufgabe selbst außerhalb seines Aufgabengebiets gestellt |
Wertzahl aus 3 Merkmalen; kein Merkmal erfüllt Wertzahl 6, 3 erfüllt Wertzahl 1
Einteilung erfolgt nach 8 Gruppen. Kriterien sind Ausbildung, hierarchische Position und Nähe zur Fertigung und Entwicklung.
Der Anteilsfaktor grenzt die Vermögensrechte des Arbeitnehmers gegen die Vermögensrechte des Arbeitgebers ab. Er hängt davon ab, welche unternehmensbezogenen Vorteile der Arbeitnehmer gegenüber einem außenstehenden Erfinder bei der Entstehung der Erfindung hatte und in welchem Maße das Zustandekommen der Erfindung deshalb dem Unternehmen zuzurechnen ist.1)
Für das Teilmerkmal der Lösung der Aufgabe auf Grundlage betrieblicher Arbeiten und Kenntnisse ist maßgeblich, ob der Arbeitnehmer dank seiner Betriebszugehörigkeit Zugang zu Erkenntnissen hatte, die ein freier Erfinder nicht hat und die ihm das Auffinden der Lösung einfacher gemacht haben. War der Arbeitnehmer vom ersten Tag an in einem neu gegründeten Start-up beschäftigt, das naturgemäß über keinen wesentlichen internen Stand der Technik verfügen konnte, ist dieses Teilmerkmal nicht erfüllt.2)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de