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markenrecht:wirkung_der_internationalen_registrierung_und_der_nachtraeglichen_schutzerstreckung

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Wirkung der internationalen Registrierung und der nachträglichen Schutzerstreckung

§ 112 (1) MarkenG

Die internationale Registrierung oder die nachträgliche Schutzerstreckung einer Marke, deren Schutz nach Artikel 3 und 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am Tag der internationalen Registrierung nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen oder am Tag der Eintragung der nachträglichen Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet und eingetragen worden wäre.

§ 112 (2) MarkenG

Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der international registrierten Marke nach den §§ 113 bis 115 der Schutz verweigert wird.

§ 113 MarkenG → Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
§ 114 MarkenG → Widerspruch
§ 115 MarkenG → Nachträgliche Schutzentziehung

siehe auch

markenrecht/wirkung_der_internationalen_registrierung_und_der_nachtraeglichen_schutzerstreckung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1