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markenrecht:verfall_wegen_wegfalls_des_inhabers
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Verfall wegen Wegfalls des Inhabers

§ 49 (2) Nr. 3 MarkenG

Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 [→ Inhaberschaft] genannten Voraussetzungen erfüllt.

§ 49 (1) MarkenG → Verfall wegen Nichtbenutzung
§ 49 (2) Nr. 1 MarkenG → Verfall wegen Umwandlung zur gebräuchlichen Bezeichnung
§ 49 (2) Nr. 2 MarkenG → Verfall wegen täuschender Benutzung
§ 49 (2) Nr. 3 MarkenG → Verfall wegen Wegfalls des Inhabers

siehe auch

§§ 48 - 55 MarkenG → Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren

§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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