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markenrecht:verfall_wegen_umwandlung_zur_gebraeuchlichen_bezeichnung
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Verfall wegen Umwandlung zur gebräuchlichen Bezeichnung

§ 49 (2) Nr. 1 MarkenG

Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;

§ 49 (1) MarkenG → Verfall wegen Nichtbenutzung
§ 49 (2) Nr. 1 MarkenG → Verfall wegen Umwandlung zur gebräuchlichen Bezeichnung
§ 49 (2) Nr. 2 MarkenG → Verfall wegen täuschender Benutzung
§ 49 (2) Nr. 3 MarkenG → Verfall wegen Wegfalls des Inhabers

Findet sich mit einer gewissen Häufigkeit die beschreibende Verwendung einer Marke, rechtfertigt dies für sich genommen nicht schon die Annahme, das Zeichen habe sich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entwickelt.1))

siehe auch

§§ 48 - 55 MarkenG → Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren

§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

1)
(BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09 - TÜV II, dort: die Bezeichnung „TÜV“
markenrecht/verfall_wegen_umwandlung_zur_gebraeuchlichen_bezeichnung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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