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Schutzinhalt geographischer Herkunftsangaben

MGesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Teil 7: Geographische Herkunftsangaben Abschnitt 1: Schutz geographischer Herkunftsangaben § 127 Schutzinhalt
§ 127 (1) MarkenG

Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

§ 127 (2) MarkenG → Geographische Herkunftsangaben mit besonderen Eigenschaften oder besonderer Qualität
§ 127 (3) MarkenG → Geographische Herkunftsangaben mit besonderem Ruf
§ 127 (4) MarkenG → Abwandlungen

Die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben.1)

siehe auch

§§ 126 - 129 MarkenG → Schutz geographischer Herkunftsangaben
Behandelt den Schutz von geographischen Herkunftsangaben und ähnlichen Bezeichnungen, die das Publikum über die Herkunft täuschen könnten.

§§ 126 - 139 MarkenG (Teil 6) → Geographische Herkunftsangaben

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

1)
BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13 - Himalaya Salz
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