Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.
§ 127 (1) MarkenG → Schutzinhalt geographischer Herkunftsangaben
§ 127 (3) MarkenG → Geographische Herkunftsangaben mit besonderem Ruf
§ 127 (4) MarkenG → Abwandlungen
Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.
§§ 126 - 129 MarkenG → Schutz geographischer Herkunftsangaben
Behandelt den Schutz von geographischen Herkunftsangaben und ähnlichen Bezeichnungen, die das Publikum über die Herkunft täuschen könnten.
§§ 126 - 139 MarkenG (Teil 6) → Geographische Herkunftsangaben
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
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