Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:geographische_herkunftsangaben_mit_besonderem_ruf
KIerzeugt oder bearbeitet

====== Geographische Herkunftsangaben mit besonderem Ruf ======+

§ 127 (3) MarkenG

Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

§ 127 (1) MarkenG → Schutzinhalt geographischer Herkunftsangaben
§ 127 (2) MarkenG → Geographische Herkunftsangaben mit besonderen Eigenschaften oder besonderer Qualität
§ 127 (4) MarkenG → Abwandlungen

Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

siehe auch

§§ 126 - 129 MarkenG → Schutz geographischer Herkunftsangaben
Behandelt den Schutz von geographischen Herkunftsangaben und ähnlichen Bezeichnungen, die das Publikum über die Herkunft täuschen könnten.

§§ 126 - 139 MarkenG (Teil 6) → Geographische Herkunftsangaben

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

markenrecht/geographische_herkunftsangaben_mit_besonderem_ruf.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge