Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:schadensersatz_bei_ungerechtfertigter_beschlagnahme
KIerzeugt oder bearbeitet

Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme

§ 149 MarkenG

Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 [→ Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten] in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (§ 147 Abs. 2 Satz 2 [→ Widerspruch gegen die Beschlagnahme]), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.

siehe auch

§§ 146 - 151 MarkenG → Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
Regelt die Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr, die widerrechtlich eine Marke oder geographische Herkunftsangabe tragen.

§§ 143 - 151 MarkenG (Teil 8) → Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

markenrecht/schadensersatz_bei_ungerechtfertigter_beschlagnahme.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge