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markenrecht:schadensersatz_bei_ungerechtfertigter_beschlagnahme

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Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme

§ 149 MarkenG

Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 [→ Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten] in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (§ 147 Abs. 2 Satz 2 [→ Widerspruch gegen die Beschlagnahme]), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.

siehe auch

markenrecht/schadensersatz_bei_ungerechtfertigter_beschlagnahme.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1