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markenrecht:beschlagnahme_bei_der_verletzung_von_kennzeichenrechten

Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten

§ 146 des MarkenG regelt die Beschlagnahme von Waren bei der Verletzung von Kennzeichenrechten durch die Zollbehörde.

§ 146 Abs. 1 MarkenG → Voraussetzungen für die Beschlagnahme durch die Zollbehörde
Regelt die Voraussetzungen für die Beschlagnahme durch die Zollbehörde.

§ 146 Abs. 2 MarkenG → Unterrichtung und Rechte des Antragstellers bei Beschlagnahme
Bestimmt die Unterrichtung und Rechte des Antragstellers bei Beschlagnahme.

siehe auch

§§ 146 - 151 MarkenG → Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
Regelt die Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr, die widerrechtlich eine Marke oder geographische Herkunftsangabe tragen.

§§ 143 - 151 MarkenG (Teil 8) → Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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