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markenrecht:rechtsmittelbelehrung

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Rechtsmittelbelehrung

§ 61 (2) MarkenG

Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklärung beizufügen, mit der die Beteiligten über das Rechtsmittel, das gegen den Beschluß gegeben ist, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, über die Rechtsmittelfrist und, sofern für das Rechtsmittel eine Gebühr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen ist, über die Gebühr unterrichtet werden. Die Frist für das Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn der Beteiligte schriftlich dahingehend belehrt worden ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. § 91 [→ Wiedereinsetzung] ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 64 [→ Erinnerung].

Es handelt sich um eine objektiv unrichtige Auskunft einer zuständigen Stelle, die für das Fristversäumnis kausal ist.1)

Auch bei fehlerhafter oder fehlender Rechtsmittelbelehrung wird eine frist- oder formwidrige Rechtsmitteleinlegung bei anwaltlicher Vertretung in der Regel nicht als entschuldbar angesehen, weil von einem Rechtsanwalt erwartet werden kann, dass er selbst die Voraussetzungen für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels kennt.2)

§ 61 (1) MarkenG → Beschlüsse des Patentamts

siehe auch

1)
BPatG, Beschluss vom 29. Januar 2026 – Az. 26 W (pat) 11/25
2)
BPatG, Beschluss vom 25. Februar 2026 – 29 W (pat) 1/26; m.V.a. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 – XII ZB 82/10; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 – VIII ZB 41/22; Wendtland in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 59. Edition, Stand: 01.12.2025, § 232 ZPO Rn. 14
markenrecht/rechtsmittelbelehrung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund