Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über einzelne geographische Herkunftsangaben zu treffen.
In der Rechtsverordnung können
geregelt werden. Bei der Regelung sind die bisherigen lauteren Praktiken, Gewohnheiten und Gebräuche bei der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe zu berücksichtigen.
§§ 137 - 139 MarkenG → Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Ermöglicht es dem Bundesministerium der Justiz, nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben und zu Verfahrensregeln durch Rechtsverordnung zu erlassen.
§§ 126 - 139 MarkenG (Teil 6) → Geographische Herkunftsangaben
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
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