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markenrecht:naehere_bestimmungen_zum_schutz_einzelner_geographischer_herkunftsangaben

Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben

§ 137 (1) MarkenG a.F.

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über einzelne geographische Herkunftsangaben zu treffen.

§ 137 (2) MarkenG a.F.

In der Rechtsverordnung können

  1. durch Bezugnahme auf politische oder geographische Grenzen das Herkunftsgebiet,
  2. die Qualität oder sonstige Eigenschaften im Sinne des § 127 Abs. 2 [→ Geographische Herkunftsangaben mit besonderen Eigenschaften oder besonderer Qualität] sowie die dafür maßgeblichen Umstände, wie insbesondere Verfahren oder Art und Weise der Erzeugung oder Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder Qualität oder sonstige Eigenschaften der verwendeten Ausgangsmaterialien wie deren Herkunft, und
  3. die Art und Weise der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe

geregelt werden. Bei der Regelung sind die bisherigen lauteren Praktiken, Gewohnheiten und Gebräuche bei der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe zu berücksichtigen.

siehe auch

§§ 137 - 139 MarkenG → Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Ermöglicht es dem Bundesministerium der Justiz, nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben und zu Verfahrensregeln durch Rechtsverordnung zu erlassen.

§§ 126 - 139 MarkenG (Teil 6) → Geographische Herkunftsangaben

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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