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markenrecht:nachtraegliche_feststellung_der_ungueltigkeit_einer_marke
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Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke

§ 120 des MarkenG regelt die nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke unter bestimmten Voraussetzungen.

§ 120 Abs. 1 MarkenG → Voraussetzungen für die nachträgliche Ungültigkeit einer Marke
Bestimmt die Voraussetzungen für die nachträgliche Ungültigkeit einer Marke.

§ 120 Abs. 2 MarkenG → Voraussetzungen für die Feststellung der Ungültigkeit wegen Verfalls
Regelt die Voraussetzungen für die Feststellung der Ungültigkeit wegen Verfalls.

§ 120 Abs. 3 MarkenG → Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit
Legt das Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit fest.

siehe auch

§§ 119 ff MarkenG → Unionsmarken
Regelt den Schutz und die Durchsetzung von Unionsmarken, die innerhalb der Europäischen Union gültig sind.

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