Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. In den Fällen der §§ 14 [→ Verwendung fremdsprachiger Formblätter] und 15 [→ Fremdsprachige Anmeldungen] ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen.
§ 12 DPMAV → Einreichung elektronischer Dokumente
§ 2 MarkenV → Formblatt für die Markenanmeldung
§ 2 (2) MarkenV → Markenanmeldung für Waren und für Dienstleistungen
§ 2 (3) MarkenV → Gesonderte Anmeldung mehrerer Marken
§ 32 (1) MarkenG → Einreichen der Anmeldung
§ 32 (2) MarkenG → Inhalt der Anmeldung
§ 32 (3) MarkenG → Anmeldeerfordernisse der Markenverordnung
In den Fällen der §§ 14 [→ Verwendung fremdsprachiger Formblätter ] und 15 [→Fremdsprachige Anmeldungen] ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen.
Angesichts der eindeutigen Regelungen der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) lassen sich aus dem Klammerzusatz nicht per E-Mail in der Rechtsmittelbelehrung des Deutschen Patent- und Markenamts, der sich ersichtlich an nicht rechtskundige Verfahrensbeteiligte richtet, keine Schlüsse darauf ziehen, dass andere elektronische Übermittlungswege wie das besondere elektronische Anwaltspostfach eröffnet wären.1)
§s 2 - 18 MarkenV → Anmeldungen
§s 2 - 23 MarkenV (Teil 2) → Verfahren bis zur Eintragung
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
→ Markenanmeldung
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