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Beteiligte des Widerspruchsverfahrens

Grundsätzlich steht das Widerspruchsrecht nur dem Inhaber der Widerspruchsmarke zu (§ 42 I MarkenG). Dies schließt die Übertragung der Prozeßführungsbefugnis nicht aus. Eine Übertragung im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft ist zugelassen.

Umstritten ist, ob die Widerspruchsbefungnis eine Sachurteilsvoraussetzung ist, oder erst bei der Begründetheit des Widerspruchs zu prüfen ist. Üblicherweise ist die Frage der Aktivlegitimation eine Begründetheitsfrage. Etwas anderes könnte sich aber aus der Legitimationswirkung des § 28 MarkenG ergeben. Diese Einordnung spielt deswegen eine wichtige Rolle, da die Berechtigung des Widersprechenden - betrachtet man sie als eine Zulässigkeitsvoraussetzung - vor Ablauf der Widerspruchsfrist nachgewiesen werden müßte. Bei der Behandlung der Aktivlegitimation im Rahmen der Begründetheitsprüfung könnte die Widerspruchsberechtigung aber noch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nachgewiesen werden.

Ist aus den innerhalb der Widerspruchsfrist eingereichten Unterlagen kein eindeutiger Schluss auf ein bestimmtes älteres Kennzeichenrecht möglich und lässt sich sein Gegenstand allenfalls durch Auslegung ermitteln, obliegt es dem Widersprechenden, innerhalb der Widerspruchsfrist den Schutzgegenstand durch erläuternden Vortrag substantiiert darzulegen.1)

Ungeachtet des im patentgerichtlichen Verfahren grundsätzlich geltenden Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatzes obliegt es in den Fällen, in denen ein Widerspruch aus einem nicht registrierten, sondern durch Benutzung entstandenen Recht erhoben wurde, dem Widersprechenden, die Voraussetzungen für das Entstehen dieses älteren Rechts, seinen Zeitrang und seine Inhaberschaft an diesem Recht darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.2)

Das bedeutet, dass der Widersprechende im Falle des Widerspruchs aus einer geschäftlichen Bezeichnung die Existenz eines solchen Rechts wie auch die weiteren Voraussetzungen für den bundesweiten Unterlassungsanspruch, der bundesweite bzw. zumindest relevante überregionale geschäftliche Aktivitäten verlangt, darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen hat.3)

Kann daher ein bundesweiter Schutz an dem geltend gemachten Unternehmenskennzeichen nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten der Widersprechenden, die trotz des im patentamtlichen Widerspruchsverfahren grundsätzlich geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes für die Existenz eines solchen Rechts wie auch die weiteren Voraussetzungen für den bundesweiten Unterlassungsanspruch darlegungs- und beweispflichtig ist.4)

Eine Widersprechende, mehrere Widerspruchsmarken

Wird ein Widerspruch einer Widersprechenden auf mehrere Widerspruchsmarken gestützt, so ist für jede Widerspruchsmarke ein getrenntes Verfahren nötig. Nach § 31 I MarkenVO kann bei Sachdienlichkeit über mehrere Widersprüche derselben Widersprechenden gemeinsam entschieden werden.

Für jede Widerspruchsmarke ist eine eigene Gebühr zu entrichten. Eine nachträgliche Zweckbestimmung ist zulässig. Das Gericht hat wohl die Verpflichtung, die Markeninhaberin zu einer entsprechenden Erklärung aufzufordern (§ 139 ZPO - materielle Prozeßleitung).

Mehrere Widersprechende

Wegen § 31 II MarkenVO kann aber auch in anderen Fällen gemeinsam über mehrere Widersprüche entschieden werden. In der Praxis werden deshalb in der Regel mehrere Widersprüche gegen dieselbe Marke zu einem gemeinsamen Verfahren zusammengefaßt und es wird in einem gemeinsamen Beschluß über alle Widersprüche gemeinsam entschieden. Die Verfahren bleiben deshalb aber getrennte Verfahren.

Da jede Beschwerde einen eigenen Streitgegenstand begründet muß für die Beschwerde jede Beschwerdeführerin eine eigene Beschwerdegebühr entrichten. 5)

Gewillkürte Prozeßstandschaft

Zumindest für den Lizenznehmer erlaubt die Rechtsprechung das Geltendmachen der Kennzeichenrechte auch im Rahmen einer gewillkürten Prozeßstandschaft.6).

Nebenintervention des Rechtsnachfolgers

Stimmt der Gegner dem Parteienwechsel nicht zu, so kann der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient dem Verfahren beitreten (§ 265 II S. 2, 66 ff. ZPO).

siehe auch

1)
BPatG, 29. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2026 – 29 W (pat) 41/23; m.V.a. BPatG, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – 30 W (pat) 36/19 – ASCONEX; BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 188/09 – Landgut Borsig
2)
BPatG, Beschluss vom 18. Juni 2026 – Az. 30 W (pat) 59/23; m.V.a. BPatG, 25 W (pat) 94/14 – REALFUNDUS/Realfundus; BPatG, 26 W (pat) 88/13 – Lehmitz/Weinhaus am Stadtrand Dirk Lehmitz; Hacker, GRUR 2010, 99, 101; Ströbele/Hacker/Thiering, Markenrecht, § 42 Rn. 51
3) , 4)
BPatG, Beschluss vom 18. Juni 2026 – Az. 30 W (pat) 59/23; m.V.a. BPatG, 25 W (pat) 94/14 – REALFUNDUS/Realfundus; Hacker, GRUR 2010, 99, 101
5)
Anders im Markenlöschungsverfahren und Patenteinspruchsverfahren, wo sich die Frage nach dem möglicherweise einheitlichen Streitgegenstand stellt. Bei gleichem Streitgegenstand kommt § 27 GKG zur Anwendung.
6)
BPatG, 21.10.1999 25 W (pat) 149/96 - „turfa“: „Obwohl § 42 I MarkenG als Widerspruchsberechtigung nur den Markeninhaber aufführt, bleibt hierbei die Übertragbarkeit des Prozeßführungsrechtes (§ 51 ZPO) bzw. der Verfahrensbeteiligung unberührt. Die Zulässigkeit einer Übertragung des Prozeßführungsrechtes wird nach ständiger Rechtsprechung für die Geltendmachung kennzeichenrechtlicher Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft zugelassen“
markenrecht/beteiligte_des_widerspruchsverfahrens.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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