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markenrecht:beschlagnahme_bei_widerrechtlicher_kennzeichnung_mit_geographischen_herkunftsangaben
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Beschlagnahme bei widerrechtlicher Kennzeichnung mit geographischen Herkunftsangaben

§ 151 des MarkenG regelt die Beschlagnahme von Waren, die widerrechtlich mit geographischen Herkunftsangaben versehen sind.

§ 151 Abs. 1 MarkenG → Voraussetzungen für die Beschlagnahme
Bestimmt die Voraussetzungen für die Beschlagnahme bei widerrechtlicher Kennzeichnung.

§ 151 Abs. 2 MarkenG → Zuständigkeit der Zollbehörde
Legt die Zuständigkeit der Zollbehörde für die Beschlagnahme fest.

§ 151 Abs. 3 MarkenG → Einziehung der Waren
Regelt die Einziehung der Waren bei Nichterfüllung der Anordnungen.

§ 151 Abs. 4 MarkenG → Rechtsmittel gegen Beschlagnahme und Einziehung
Beschreibt die Rechtsmittel gegen Beschlagnahme und Einziehung.

siehe auch

§§ 146 - 151 MarkenG → Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
Regelt die Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr, die widerrechtlich eine Marke oder geographische Herkunftsangabe tragen.

§§ 143 - 151 MarkenG (Teil 8) → Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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