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markenrecht:antraege_und_sonstige_mitteilungen_im_verfahren_der_internationalen_registrierung_nach_dem_protokoll_zum_madrider_markenabkommen
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Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

§ 44 der Markenverordnung (MarkenV) regelt die Anträge und Kommunikation im Zusammenhang mit internationalen Markenregistrierungen nach dem Madrider Protokoll.

§ 44 MarkenV

Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten oder in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.

siehe auch

§§ 43 - 46 MarkenV (Teil 5) → Internationale Registrierungen
Enthält Regelungen für internationale Markenregistrierungen, die über das Deutsche Patent- und Markenamt abgewickelt werden.

MarkenV → Markenverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Markengesetz; sie regelt die Einzelheiten zu Anmeldung, Eintragung, Verlängerung und den Verfahren vor dem Amt.

MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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