Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 44 der Markenverordnung (MarkenV) regelt die Anträge und Kommunikation im Zusammenhang mit internationalen Markenregistrierungen nach dem Madrider Protokoll.
Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten oder in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.
§§ 43 - 46 MarkenV (Teil 5) → Internationale Registrierungen
Enthält Regelungen für internationale Markenregistrierungen, die über das Deutsche Patent- und Markenamt abgewickelt werden.
MarkenV → Markenverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Markengesetz; sie regelt die Einzelheiten zu Anmeldung, Eintragung, Verlängerung und den Verfahren vor dem Amt.
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
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