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internetrecht:zertifizierungsstellen [2023/08/25 10:56] – areichelt | internetrecht:zertifizierungsstellen [2023/08/25 11:00] (aktuell) – [siehe auch] areichelt | ||
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**Ar. 43 (1) DSGVO** | **Ar. 43 (1) DSGVO** | ||
- | Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 57 und 58 erteilen oder verlängern Zertifizierungsstellen, | + | Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 57 [-> [[Aufgaben]]] |
- | a) der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörde, | + | a) der gemäß Artikel 55 [-> [[Zuständigkeit]]] |
b) der nationalen Akkreditierungsstelle, | b) der nationalen Akkreditierungsstelle, | ||
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a) ihre Unabhängigkeit und ihr Fachwissen hinsichtlich des Gegenstands der Zertifizierung zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen haben, | a) ihre Unabhängigkeit und ihr Fachwissen hinsichtlich des Gegenstands der Zertifizierung zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen haben, | ||
- | b) sich verpflichtet haben, die Kriterien nach Artikel 42 Absatz 5, die von der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörde oder – gemäß Artikel 63 – von dem Ausschuss genehmigt wurden, einzuhalten, | + | b) sich verpflichtet haben, die Kriterien nach Artikel 42 Absatz 5 [-> [[Zertifizierung]]], die von der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörde oder – gemäß Artikel 63 [-> [[Kohärenzverfahren]]] |
c) Verfahren für die Erteilung, die regelmäßige Überprüfung und den Widerruf der Datenschutzzertifizierung sowie der Datenschutzsiegel und -prüfzeichen festgelegt haben, | c) Verfahren für die Erteilung, die regelmäßige Überprüfung und den Widerruf der Datenschutzzertifizierung sowie der Datenschutzsiegel und -prüfzeichen festgelegt haben, | ||
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**Art. 43 (6) DSGVO** | **Art. 43 (6) DSGVO** | ||
- | Die Anforderungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und die Kriterien nach Artikel 42 Absatz 5 werden von der Aufsichtsbehörde in leicht zugänglicher Form veröffentlicht. Die Aufsichtsbehörden übermitteln diese Anforderungen und Kriterien auch dem Ausschuss. | + | Die Anforderungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und die Kriterien nach Artikel 42 Absatz 5 [-> [[Zertifizierung]]] |
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**Art. 43 (8) DSGVO** | **Art. 43 (8) DSGVO** | ||
- | Der Kommission wird die Befugnis übertragen, | + | Der Kommission wird die Befugnis übertragen, |
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===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]] |
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