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====== Zertifizierungsstellen ====== | ====== Zertifizierungsstellen ====== | ||
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+ | **Ar. 43 (1) DSGVO** | ||
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+ | Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 57 [-> [[Aufgaben]]] und 58 [-> [[Befugnisse]]] erteilen oder verlängern Zertifizierungsstellen, | ||
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+ | a) der gemäß Artikel 55 [-> [[Zuständigkeit]]] oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörde, | ||
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+ | b) der nationalen Akkreditierungsstelle, | ||
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+ | **Art. 43 (2) DSGVO** | ||
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+ | Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 dürfen nur dann gemäß dem genannten Absatz akkreditiert werden, wenn sie | ||
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+ | a) ihre Unabhängigkeit und ihr Fachwissen hinsichtlich des Gegenstands der Zertifizierung zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen haben, | ||
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+ | b) sich verpflichtet haben, die Kriterien nach Artikel 42 Absatz 5 [-> [[Zertifizierung]]], | ||
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+ | c) Verfahren für die Erteilung, die regelmäßige Überprüfung und den Widerruf der Datenschutzzertifizierung sowie der Datenschutzsiegel und -prüfzeichen festgelegt haben, | ||
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+ | d) Verfahren und Strukturen festgelegt haben, mit denen sie Beschwerden über Verletzungen der Zertifizierung oder die Art und Weise, in der die Zertifizierung von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter umgesetzt wird oder wurde, nachgehen und diese Verfahren und Strukturen für betroffene Personen und die Öffentlichkeit transparent machen, und | ||
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+ | e) zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen haben, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. | ||
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+ | **Art. 43 (3) DSGVO** | ||
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+ | Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt anhand der Anforderungen, | ||
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+ | **Art. 43 (4) DSGVO** | ||
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+ | Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 sind unbeschadet der Verantwortung, | ||
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+ | **Art. 43 (5) DSGVO** | ||
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+ | Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 teilen den zuständigen Aufsichtsbehörden die Gründe für die Erteilung oder den Widerruf der beantragten Zertifizierung mit. | ||
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+ | **Art. 43 (6) DSGVO** | ||
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+ | Die Anforderungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und die Kriterien nach Artikel 42 Absatz 5 [-> [[Zertifizierung]]] werden von der Aufsichtsbehörde in leicht zugänglicher Form veröffentlicht. Die Aufsichtsbehörden übermitteln diese Anforderungen und Kriterien auch dem Ausschuss. | ||
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+ | **Art. 43 (7) DSGVO** | ||
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+ | Unbeschadet des Kapitels VIII widerruft die zuständige Aufsichtsbehörde oder die nationale Akkreditierungsstelle die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1, wenn die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn eine Zertifizierungsstelle Maßnahmen ergreift, die nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind. | ||
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+ | **Art. 43 (8) DSGVO** | ||
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+ | Der Kommission wird die Befugnis übertragen, | ||
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+ | **Art. 43 (9) DSGVO** | ||
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+ | Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen technische Standards für Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen sowie Mechanismen zur Förderung und Anerkennung dieser Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 93 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. | ||
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===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]] |
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