internetrecht:rechtmaessigkeit_der_verarbeitung

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 a) die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden [[grundrecht:personenbezogene_daten|personenbezogenen Daten]] für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben, a) die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden [[grundrecht:personenbezogene_daten|personenbezogenen Daten]] für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben,
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 +Die Einwilligung der betroffenen Person zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke führt gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. a DSGVO zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung.((BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - Tina Turner))
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 b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen,
  
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 Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
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 +Darüber hinaus ist die Verarbeitung der Daten nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. f DSGVO rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.((BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - Tina Turner; BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 207/19 - Urlaubslotto))
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 +Im Rahmen einer Abwägung am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO wären nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern die der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu berücksichtigen. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind diese aufgrund des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vorrangig, soweit der durch sie gewährleistete Grundrechtsschutz - wie nach ständiger Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts anzunehmen ist - hinreichend wirksam ist. ((BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 207/19 - Urlaubslotto; m.V.a. vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 42 bis 49 - Recht auf Vergessen II))
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 +Eine am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO vorzunehmende Interessenabwägung muss zum gleichen Ergebnis führen wie eine solche am Maßstab der §§ 22, 23 KUG. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung nach der Richtlinie 95/46/EG ausgeführt, dass diese eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen erfordert, bei der die Bedeutung der Rechte der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen ist.((BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 207/19 - Urlaubslotto; m.V.a. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12, GRUR 2014, 895 Rn. 74 = WRP 2014, 805 - Google Spain und Google)) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Grundsätze bei der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung nicht mehr gelten sollten. Auch für einen grundsätzlichen Vor- oder Nachrang eines der auf einer Seite betroffenen Grundrechte gegenüber den auf der anderen Seite einzustellenden Grundrechten gibt es weder in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union selbst noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Anhaltspunkte.((BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 207/19 - Urlaubslotto; zum Verhältnis von Art. 7 und 8 EU-Grundrechtecharta zu Art. 11 EU-Grundrechtecharta vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 141 - Recht auf Vergessen II))
  
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 +Von einer vollständigen Vereinheitlichung ist bei den von der DatenschutzGrundverordnung erfassten Materien auszugehen.((BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 207/19 - Urlaubslotto; m.V.a. BVerfGE 152, 216 Rn. 41
 +- Recht auf Vergessen II))
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
internetrecht/rechtmaessigkeit_der_verarbeitung.1690837135.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/31 20:58 von areichelt