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internetrecht:recht_auf_loeschung_recht_auf_vergessenwerden

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Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")

Art. 17 (1) DSGVO

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft,

a) die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig,

b) die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a [→ Rechtmäßigkeit der Verarbeitung] oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a [→ Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten] stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung,

c) die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 [→ Widerspruchsrecht] Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein,

e) die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet,

f) die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt,

g) die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 [→ Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft] erhoben.

</note>

siehe auch

internetrecht/recht_auf_loeschung_recht_auf_vergessenwerden.1691052605.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/03 08:50 von areichelt