internetrecht:beschraenkungen

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 die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
 </note> </note>
 +
 +<note>
 +
 +**Art. 23 (2) DSGVO**
 +
 +Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf
 +
 +a) die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien,
 +
 +b) die Kategorien personenbezogener Daten,
 +
 +c) den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen,
 +
 +d) die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung,
 +
 +e) die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen,
 +
 +f) die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien,
 +
 +g) die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und
 +
 +h) das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.
 +</note>
 +
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
 DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]] DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]]
  
internetrecht/beschraenkungen.1691656452.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/10 08:34 von areichelt