internetrecht:beschraenkungen

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 **Art. 23 (1) DSGVO** **Art. 23 (1) DSGVO**
  
-Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt+Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 [-> [[Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person]]] sowie Artikel 5 [-> [[Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten]]], insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der [[grundrecht:grundrecht|Grundrechte]] und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt
  
 a) die nationale Sicherheit, a) die nationale Sicherheit,
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 die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
 </note> </note>
 +
 +<note>
 +
 +**Art. 23 (2) DSGVO**
 +
 +Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf
 +
 +a) die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien,
 +
 +b) die Kategorien personenbezogener Daten,
 +
 +c) den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen,
 +
 +d) die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung,
 +
 +e) die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen,
 +
 +f) die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien,
 +
 +g) die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und
 +
 +h) das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.
 +</note>
 +
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
 DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]] DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]]
  
internetrecht/beschraenkungen.1691656302.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/10 08:31 von areichelt