internetrecht:berichterstattung

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 **Art. 71 (1) DSGVO** **Art. 71 (1) DSGVO**
  
-Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz [[privatrecht:natuerliche_person<natürlicher Personen]] bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.+Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz [[privatrecht:natuerliche_person|natürlicher Personen]] bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
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