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Jeder Mitgliedstaat kann durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass seine Aufsichtsbehörde neben den in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Befugnissen über zusätzliche Befugnisse verfügt. Die Ausübung dieser Befugnisse darf nicht die effektive Durchführung des Kapitels VII beeinträchtigen. | Jeder Mitgliedstaat kann durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass seine Aufsichtsbehörde neben den in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Befugnissen über zusätzliche Befugnisse verfügt. Die Ausübung dieser Befugnisse darf nicht die effektive Durchführung des Kapitels VII beeinträchtigen. | ||
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+ | Die Datenschutz-Grundverordnung sieht in Art. 57 und 58 DSGVO für die Aufsichtsbehörden im Sinne von Art. 51 Abs. 1, Art. 4 Nr. 21 DSGVO umfangreiche Aufgaben und Befugnisse zur Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung vor.((BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten; | ||
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+ | Dem könnte zu entnehmen sein, dass der Unionsgesetzgeber grundsätzlich von einer Durchsetzung der | ||
+ | Bestimmungen der Verordnung durch die Aufsichtsbehörden (" | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]] | DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]] |
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