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internetrecht:automatisierte_entscheidungen_im_einzelfall_einschliesslich_profiling [2023/08/10 08:20] – angelegt areichelt | internetrecht:automatisierte_entscheidungen_im_einzelfall_einschliesslich_profiling [2023/08/10 08:24] (aktuell) – areichelt | ||
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- | **Art. 22(1) DSGVO** | + | **Art. 22 (1) DSGVO** |
Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. | Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. | ||
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- | **Art. 22(2) DSGVO** | + | **Art. 22 (2) DSGVO** |
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung | Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung | ||
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a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, | a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, | ||
- | b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, | + | b) aufgrund von Rechtsvorschriften der [[eu: |
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt. | c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt. | ||
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- | **Art. 22(3) DSGVO** | + | **Art. 22 (3) DSGVO** |
In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, | In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, | ||
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- | **Art. 22(4) DSGVO** | + | **Art. 22 (4) DSGVO** |
- | Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden. | + | Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien |
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===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
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DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]] | DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]] | ||
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