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+ | ====== Unabsetzbarkeit der Richter ====== | ||
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+ | Im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention ist anerkannt, dass die Richter unabsetzbar sein und für eine gewisse Mindestdauer im Amt verbleiben müssen, wobei für Richter, die ohne Vergütung tätig werden, eine Amtszeit von drei Jahren für angemessen erachtet wird.((BVerfG, | ||
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+ | Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht die Unabsetzbarkeit und eine der Bedeutung der ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung der Richter als erforderlich an, um ihre Unabhängigkeit [Art. 97 (1) GG -> [[Unabhängigkeit der Richter]]] zu gewährleisten.((BVerfG, | ||
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+ | Es bedürfe zudem Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, | ||
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+ | Unabsetzbarkeit bedeute, dass Richter im Amt bleiben dürften, bis sie das obligatorische Ruhestandsalter erreicht hätten oder ihre Amtszeit, sofern diese befristet sei, abgelaufen sei. Dieser Grundsatz beanspruche zwar nicht absolute Geltung, doch dürften Ausnahmen nur unter der Voraussetzung gemacht werden, dass diese durch legitime und zwingende Gründe gerechtfertigt seien und dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werde (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-619/18, EU: | ||
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+ | Eine Abberufung von Richtern bei Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer schweren Verfehlung sei zulässig. Die Anforderungen des Art. 19 Abs. 2 UAbs. 3 EUV an die richterliche Unabhängigkeit würden bei Disziplinarmaßnahmen allerdings nur gewahrt, wenn das Verfahren die erforderlichen Garantien aufweise, um jegliche Gefahr zu verhindern, dass eine solche Regelung als System zur politischen Kontrolle des Inhalts justitieller Entscheidungen eingesetzt werden könne.((BVerfG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Art. 97 (1) GG -> [[Unabhängigkeit der Richter]] | ||
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