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grundrecht:grundrecht_auf_leben_und_koerperliche_unversehrtheit

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Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Art. 2 (2) GG

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

siehe auch

grundrecht/grundrecht_auf_leben_und_koerperliche_unversehrtheit.1690798758.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/31 10:19 von mfreund