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geschmacksmusterrecht:ggv:zustaendigkeit

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Zuständigkeit

Artikel 102 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt fest, welche Stellen des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) für Entscheidungen in den nach der Verordnung vorgesehenen Verfahren zuständig sind.

Artikel 102 UGV – Zuständigkeit

Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:

a) Prüfer,

b) die Registerabteilung,

c) Nichtigkeitsabteilungen,

d) Beschwerdekammern.

siehe auch

UGV, Titel: Das Amt → Das Amt
Regelt die Organisation und die für Entscheidungen zuständigen Abteilungen des EUIPO, einschließlich Prüfer, Registerabteilung, Nichtigkeitsabteilungen und Beschwerdekammern, sowie grundlegende Verfahrensabläufe vor dem Amt.

Vorherige Version

Zuständigkeit

Artikel 102 GGV

Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:

a) die Prüfer,

b) die Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung,

c) die Nichtigkeitsabteilungen,

d) die Beschwerdekammern.

Art. 102 - 106 GGV (Titel XI, Abschnitt 2) → Verfahren
Art. 97 - 106 GGV (Titel XI) → Ergänzende Bestimmungen zum Amt

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/zustaendigkeit.txt · Zuletzt geändert: von mfreund