Artikel 102 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt fest, welche Stellen des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) für Entscheidungen in den nach der Verordnung vorgesehenen Verfahren zuständig sind.
Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:
a) Prüfer,
b) die Registerabteilung,
c) Nichtigkeitsabteilungen,
d) Beschwerdekammern.
UGV, Titel: Das Amt → Das Amt
Regelt die Organisation und die für Entscheidungen zuständigen Abteilungen des EUIPO, einschließlich Prüfer, Registerabteilung, Nichtigkeitsabteilungen und Beschwerdekammern, sowie grundlegende Verfahrensabläufe vor dem Amt.
Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:
a) die Prüfer,
b) die Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung,
c) die Nichtigkeitsabteilungen,
d) die Beschwerdekammern.
Art. 102 - 106 GGV (Titel XI, Abschnitt 2) → Verfahren
Art. 97 - 106 GGV (Titel XI) → Ergänzende Bestimmungen zum Amt
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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