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geschmacksmusterrecht:ggv:pruefer

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Prüfer

Artikel 103 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt die Zuständigkeit der Prüfer für Entscheidungen namens des Amtes im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters.

Artikel 103 UGV → Zuständigkeit der Prüfer bei Anmeldungen
Stellt klar, dass Prüfer namens des Amtes über Fragen entscheiden, die mit der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters zusammenhängen.

siehe auch

UGV, Titel: Entscheidungsgremien des Amtes → Entscheidungsgremien des Amtes
Regelt die Organisation und Zuständigkeiten der beim Amt eingesetzten Entscheidungsträger (u. a. Prüfer, Abteilungen für Nichtigerklärung, Beschwerdekammern) und deren Entscheidungsbefugnisse.

Vorherige Version

Prüfer

Artikel 103 GGV

Die Prüfer sind für Entscheidungen namens des Amtes im Zusammenhang mit der Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zuständig.

Art. 102 - 106 GGV (Titel XI, Abschnitt 2) → Verfahren
Art. 97 - 106 GGV (Titel XI) → Ergänzende Bestimmungen zum Amt

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/pruefer.txt · Zuletzt geändert: von mfreund