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geschmacksmusterrecht:ggv:pruefer

Prüfer

Artikel 103 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt die Zuständigkeit der Prüfer für Entscheidungen namens des Amtes im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters.

Artikel 103 UGV → Zuständigkeit der Prüfer bei Anmeldungen
Stellt klar, dass Prüfer namens des Amtes über Fragen entscheiden, die mit der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters zusammenhängen.

Art. 102 - 106 GGV (Titel XI, Abschnitt 2) → Verfahren
Art. 97 - 106 GGV (Titel XI) → Ergänzende Bestimmungen zum Amt

siehe auch

UGV, Titel: Entscheidungsgremien des Amtes → Entscheidungsgremien des Amtes
Regelt die Organisation und Zuständigkeiten der beim Amt eingesetzten Entscheidungsträger (u. a. Prüfer, Abteilungen für Nichtigerklärung, Beschwerdekammern) und deren Entscheidungsbefugnisse.

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Amt
eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

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