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geschmacksmusterrecht:ggv:nichtigkeitsabteilungen

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Nichtigkeitsabteilungen

Artikel 105 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt Zuständigkeit, Zusammensetzung und Einzelentscheidungen der Nichtigkeitsabteilungen des Amts.

Art. 105 (1) UGV → Zuständigkeit der Nichtigkeitsabteilungen
Erklärt, dass die Nichtigkeitsabteilungen für Entscheidungen über Anträge auf Nichtigerklärung eingetragener Unionsgeschmacksmuster zuständig sind.

Art. 105 (2) UGV → Zusammensetzung der Nichtigkeitsabteilungen
Legt fest, dass eine Nichtigkeitsabteilung aus drei Mitgliedern besteht und mindestens ein Mitglied rechtskundig sein muss.

Art. 105 (3) UGV → Einzelentscheidungen zu Kosten und Verfahren
Bestimmt, dass Entscheidungen über Kosten oder verfahrensleitende Fragen von einem einzelnen Mitglied getroffen werden.

Art. 105 UGV — Nichtigkeitsabteilungen

(1) Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters.

(2) Eine Nichtigkeitsabteilung setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein.

(3) Entscheidungen in Bezug auf Kosten oder Verfahren werden von einem einzelnen Mitglied der Nichtigkeitsabteilung getroffen.

siehe auch

UGV, Titel: Organisation des Amtes → Organisation des Amtes
Regelt die Organisation und Zusammensetzung der beim Amt eingerichteten Spruchkörper (u. a. Prüfungs-, Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilungen) sowie deren Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse in Verfahren vor dem Amt.

Vorherige Version

Nichtigkeitsabteilungen

Artikel 105 (1) GGV

Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Artikel 105 (2) GGV

Eine Nichtigkeitsabteilung setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein.

Art. 102 - 106 GGV (Titel XI, Abschnitt 2) → Verfahren
Art. 97 - 106 GGV (Titel XI) → Ergänzende Bestimmungen zum Amt

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/nichtigkeitsabteilungen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund